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„Über einen „Zuwachs“ der besonderen Art im Club 150 konnte der TuS Celle FC sich jetzt freuen. Gerhard Deneke, der 1953 als Kind mit seinen Eltern in die USA
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Die nächsten Termine
- 20.05.2012 | 15.00 33. Spieltag | SV BW Bornreihe - TuS Celle FC
- 02.06.2012 | 17.00 34. Spieltag | TuS Celle FC - TuS Güldenstern Sta...
Stadionordnung
Stadionordnung als PDF zum Download
Als Nutzer zustehenden Haus- und Organisationsrechts, wird folgende Stadionordnung, für Veranstaltungen
des TuS Celle FC e.V. erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Ordnung, dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung, der Sicherheit im Bereich des umfriedeten Geländes, des GüntherVolkerStadions, in Celle.
§ 2 Widmung
Das Stadion wird vornehmlich für die Austragung von Fußballspielen benutzt. Darüber hinaus können auch Veranstaltungen nichtsportlicher Art zugelassen und durchgeführt werden.
§ 3 Aufenthalt
(1) Findet im Stadionbereich eine Veranstaltung statt, ist der Zutritt und der Aufenthalt im Zuschauerbereich nur den Personen gestattet, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen, oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.
(2) Zutrittsberechtigt ist nur, wer die Eintrittskarte rechtmäßig erworben hat. Weitergabe von Eintrittskarten nur an bekannte Personen. Eintrittskartenweiterverkauf über das Internet ist unzulässig.
(3) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. Beim Verlassen des Stadionbereichs verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit; das gilt auch für die Besitzer einer Jahreskarte hinsichtlich der Zugangsberechtigungen an dem konkreten Spieltag!
(4) Für den Aufenthalt im Stadionbereich an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Stadt Celle getroffenen besonderen Anordnungen.
§ 4 Eingangskontrollen
(1) Jeder Besucher ist verpflichtet, beim Betreten der Stadionanlage und im Stadion, der Polizei oder dem Kontroll- und Sicherheitsdienst, seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Der Kontroll- und Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel darauf zu durchsuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder pyrotechnischen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Sachen und kann nur mit Zustimmung durch den Betroffenen erfolgen. Personen, die ihre Zustimmung zur
Durchsuchung verweigern, werden zurückgewiesen und am Betreten des Stadions gehindert!
(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, werden zurückgewiesen und am Betreten des Stadions gehindert.Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein bundesweit wirksames oder ein stadionbezogenes Betretungsverbot ausgesprochen wurde, und für Besucher, die eine Untersuchung gemäß Abs. 2 verweigern.
(4) Ein Anspruch der zurückgewiesenen Personen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht!
§ 5 Verhalten im Stadion
(1) Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll- und Sicherheitsdienst, des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten.
(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Sicherheitsdienst andere Plätze als auf ihren Eintrittskarten vermerkt auch in anderen Bereichen einzunehmen.
(4) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind unbedingt freizuhalten.
(5) Unbeschadet dieser Stadionordnung, können erforderliche weitere Anordnungen, für den Einzelfall, zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der in §4 Absatz 1. genannten Personen ist Folge zu leisten.
§ 6 Verbote
(1) Die Haupttribüne, die Westtribüne, sowie die Stehtribüne an der Nienburger Strasse sind der Heimfanbereich im GüntherVolkerStadion.
Es ist verboten, sich als Gastfan in diesem Bereich aufzuhalten bzw. zu verweilen. Der Ordnungsdienst ist angewiesen und berechtigt, Zuschauer, die als
Gastfan zu erkennen sind, oder durch ihr Verhalten auffallen, auch wenn sie eine gültige Eintrittskarte für diesen Bereich haben, aus diesem Bereich zu entfernen, wobei ihnen – soweit dies im Einzelfall möglich ist – ein anderer geeigneter Platz im Günther-Volker-Stadion zugewiesen werden kann. Ist das Günther-Volker-Stadion ausverkauft, wird der betroffene Gastfan aus dem Stadion verwiesen oder der Zutritt zum Stadion verweigert.
(2) Es ist insbesondere untersagt:
a) Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen oder Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Podeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu überklettern.
b) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume) ohne Genehmigung des Veranstalters oder der Polizei zu betreten.
c) Mit Gegenständen aller Art zu werfen.
d) ohne behördliche Genehmigung Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder sonstige pyrotechnische Gegenstände, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer o.ä. abzubrennen oder abzuschießen.
e) Sich ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stellen (z.B. Veranstalter, Stadioneigentümer, Ordnungsbehörde) gewerblich zu betätigen, Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekte o.ä. zu verkaufen oder zu verteilen sowie Gegenstände zu lagern oder Sammlungen durchzuführen.
f) ohne vorherige Zustimmung mit dem TuS Celle FC e.V. Ton, Bild, Beschreibungen oder Resultate der Veranstaltung aufzunehmen oder diese ganz oder teilweise über Internet oder andere Medien (einschließlich Mobilfunk) zu übertragen oder zu verbreiten oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Fotos und Bilder, die von Zuschauern bei einem Spiel erstellt werden, dürfen ausschließlich für private Zwecke verwendet werden. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
g) Bauten, Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben.
h) Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen.
i) Den Geltungsbereich dieser Ordnung ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesene Fläche zu parken.
j) 2,5 Stunden vor Spielbeginn nach Einlass der Teilnehmer innerhalb des Stadiongeländes – ohne Genehmigung des Stadioneigentümers – Kraftfahrzeuge einzusetzen
(3) Den Besuchern ist das Mitführen folgender Sachen im Stadion untersagt:
(a) rassistisches, fremdenfeindliches oder rechtsradikales Propagandamaterial;
(b) Waffen aller Art, wie z.B. Hieb-, Stich-, Stoß- und Schusswaffen.
(c) Wurfgeschosse;
(d) LaserPointer;
(e) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
(f) Flaschen aller Materialien, Becher, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material;
(g) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer
(h) Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver und andere pyrotechnische Gegenstände;
(i) Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als 2 m oder deren Durchmesser größer als 2 cm ist;
(j) alkoholische Getränke und Drogen aller Art;
(k) Tiere
(l) mechanisch betriebene Lärminstrumente, wie z.B. Megaphone und Gasdruckfanfaren.
(m) Videokameras.
(n) brandförderndes oder brandlasterhöhendes Material.
(4) Verboten ist den Besuchern weiterhin:
(a) rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten;
§ 7 Haftung
(1) Der Besuch des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der TuS Celle FC e.V. nicht.
(2) Unfälle und Schäden sind dem TuS Celle FC e.V. unverzüglich zu melden.
§ 8 Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Vorschriften dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus dem Stadion verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die alkoholisiert sind oder die unter dem Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln stehen.
(2) Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Stadionanlage im Zusammenhang mit einer Veranstaltung die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Betretungsverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das Günther-Volker-Stadion beschränkt oder mit bundesweiter Wirksamkeit ausgestattet werden.
(3) Besteht der Verdacht, dass die Personen eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, so kann Anzeige erstattet werden
(4) Verbotener Weise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
Stand: Februar 2008
TuS Celle FC e.V.
Der Vorstand